Parkerleichterungen
Für Personen mit Behinderungen und Blinde sieht die Straßenverkehrsordnung gewisse Parkerleichterungen vor. Dieser Personenkreis kann einen Behinderten-Parkausweis beantragen, der das Parken auf allgemeinen Behinderten-Parkplätzen erlaubt. Der Parkausweis ist eine europaweit standardisierte Parkkarte, die dem Inhaber auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen bietet, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.
Bei der Beantragung von Behinderten-Parkausweisen sind der Behindertenausweis sowie ein Lichtbild aus neuerer Zeit einzureichen. Der Ausweisinhaber muss nicht persönlich erscheinen, sondern kann sich auch von einer Person seines Vertrauens vertreten lassen, die im Besitz der benötigten Unterlagen ist. Anspruchsberechtigt sind nur die Personen, die einen Behindertenausweis besitzen in den das Merkmal „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) eingetragen ist sowie Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie.
Deutschlandweite Parkerleichterungen erhalten auch Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt und schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Eine Bestätigung des Versorgungsamtes ist dem Bescheid im Regelfall beigefügt. Eine Inanspruchnahme der Schwerbehindertenparkplätze ist für diesen Personenkreis jedoch nicht zulässig.
Die Ausstellung einer Parkerleichterung für Behinderte ist gebührenfrei. Die Parkkarte ist in der Regel fünf Jahre gültig, es sei denn, der Schwerbehindertenausweis hat eine kürzere Restlaufzeit.