Steuern
Allgemeines
Fälligkeiten Grund- und Gewerbesteuer:
Die entsprechenden Vorauszahlungen werden jeweils am
> 15. Februar
> 15. Mai
> 15. August
> 15. November
des laufenden Jahres fällig.
Fälligkeiten Kleinbeträge:
Am 15. August, wenn die Jahressteuer 15€ nicht übersteigt, am 15. Februar und 15. August des laufenden Jahres zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30€ nicht übersteigt. Für Jahreszahler (auf Antrag) gilt die Fälligkeit zum 01.07.
Gewerbesteuer
Die Stadt Olching hat den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf
350 v. H.
festgesetzt (neu seit 01.01.2010).
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist die Bewertung (Messbescheid) durch das Finanzamt Fürstenfeldbruck (Bewertungsstelle).
Gewerbesteuernachzahlungen für die vorhergehenden Jahre werden innerhalb eines Monats fällig. Die Vorauszahlungen werden jährlich neu festgesetzt und ergehen gesondert durch Bescheid zu den genannten Fälligkeiten, Grundlage für die Berechnung ist der vorhergehende Messbetrag.
Grundsteuer A + B
Die Stadt Olching hat die Hebesätze für Grundabgaben wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 310 %
(Land- und Forstwirtschaft)
Grundsteuer B 310 %
(übrige Grundstücke)
Grundlage für die Berechnung der Grundabgaben ist die Bewertung (Messbescheid) durch das Finanzamt Fürstenfeldbruck (Bewertungsstelle).
Stichtag der Grundsteuerpflicht für das gesamte Jahr ist der 01.01.! Bei Verkauf hält die Steuerpflicht bis Ende des Jahres (31.12.) an. Die Umschreibung erfolgt zum nächsten Jahr.
Die Grundsteuerbescheide sind Mehrjahresbescheide!
Bei einer Änderung der Bewertung, bei Eigentümerwechsel oder anderweitigem wird ein neuer Bescheid zugestellt.
Hundesteuer
Sie haben die Möglichkeit online Ihren Hund an- bzw. abzumelden.
> Anmeldung eines Hundes (Hundesteuer)
> Abmeldung eines Hundes (Hundesteuer)
Die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Olching finden Sie unter Ortsrecht.
Wann muss ich meinen Hund anmelden?
- wenn der Hund über vier Monate alt ist
- wenn Sie nach Olching gezogen sind, ist der Hund unverzüglich anzumelden
Der Hund ist abzumelden
- wenn er verkauft wurde
- anderweitig abgeschafft wurde
- abhanden gekommen ist
- bei Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde
Hinweis bei Zuzug aus einer anderen Stadt/Gemeinde:
Sollten Sie in dem laufenden Jahr bereits in einer anderen Stadt/Gemeinde in Deutschland Hundesteuer bezahlt haben, wird diese bei Nachweis auf die Steuer bei der Stadt Olching angerechnet.
Die Steuer beträgt:
- für den ersten Hund 40,00 €
- für jeden weiteren Hund 100,00 €
- für einen Kampfhund 900,00 €
Die Steuer für ermäßigte Hunde (siehe Hundesteuersatzung §§ 6,7) beträgt die Hälfte des Steuersatzes. Ermäßigte Hunde gelten immer als Ersthund.
Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und ist immer am 15.03. des jeweiligen Jahres fällig.
Sobald der Hund 3 Monate am Stück im Stadtgebiet anwesend ist, ist Hundesteuer für das gesamte Jahr fällig.
Hinweis bei Zuzug aus einer anderen Stadt/Gemeinde:
Sollten Sie in dem laufenden Jahr bereits in einer anderen Stadt/Gemeinde in Deutschland Hundesteuer bezahlt haben, wird diese bei Nachweis auf die Steuer bei der Stadt Olching angerechnet.
Leinenzwang:
Verhalten im Erholungsgelände Olchinger See:
Nach § 3 der Satzung ist innerhalb des Erholungsgebietes alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet.
Innerhalb des Erholungsgebietes ist insbesondere untersagt Tiere aller Art, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen. In der Zeit vom 1. April bis 30. September ist das Mitbringen von Tieren untersagt. Ausgenommen sind Blindenhunde.
Die 10 Gebote für Hundehalter:
Was für einen Hundefreund sicherlich am schwersten nachvollziehbar, ist die Tatsache, dass es Menschen gibt, die einfach Angst vor Hunden haben.
- Jeder Hund erhält eine möglichst gute Ausbildung zum Familienhund und über das Verhalten in der Öffentlichkeit.
- Der Hundebesitzer verhindert, dass sein Hund Kinder, Radfahrer, Jogger usw. belästigt.
- Kinderspielplätze, Sportplätze, Gehwege und öffentliche Plätze sind für den Hund weder als Spielwiese noch als Hundeklo gedacht.
- In Landschaftsschutz-, Flur- und Waldgebieten hat sich der Hund auf den Wegen aufzuhalten.
- Laut Straßenverkehrsordnung § 28 ist es verboten, den Hund an befahrenen Straßen ohne Leine zu führen.
- Jeder Hund sollte sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich seines Besitzers aufhalten.
- Jede Person, die mit einem Hund spazieren geht, muss ihm körperlich und geistig gewachsen sein. Der Hundehalter sollte vorausschauend handeln und sorgfältig eine gute Kontrolle über den Hund aufbauen.
- Jeder Hundebesitzer sollte seinem Hund ermöglichen, ein gutes Sozialverhalten gegenüber Artgenossen rechtzeitig zu erlernen.
- Hundekot ist Abfall. Der Hundebesitzer ist zur Entsorgung des Abfalls verpflichtet.
- Das Nichtbeseitigen von Hundekot auf Spazierwegen, Spielplätzen, Liegewiesen, Gehwegen usw. kann als Straftat verfolgt werden.